Double-Opt-In: nach wie vor unverzichtbar!

Der Double-Opt-In: Nach deutschem bzw. europäischem Recht darf man anderen Personen ohne den Double-Opt-In und ohne Grund keine werblichen E-Mails schicken. Das war bereits früher eine gesetzliche Regelung, aber seit 2018 regelt das die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ende letzten Jahres hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) leider für etwas Verwirrung gesorgt. Einige Menschen haben das Urteil leider falsch verstanden und dieses falsche Verständnis auf Social Media gestreut.

So funktioniert der Double-Opt-In. Bild: Gemini
So funktioniert der Double-Opt-In. Bild: Gemini

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen. Bei rechtlichen Fragen im Einzelfall sollte stets ein qualifizierter Rechtsanwalt konsultiert werden.

Was ist das überhaupt, dieser Double-Opt-In?

Die Regelung bzgl. werblicher Informationen ist in Europa ganz klar. Wenn der Empfänger nicht zugestimmt hat, Werbung zu erhalten, darf man sie ihm nicht zuschicken. Um rechtssicher zu handeln, hat sich daher in Europa das Double-Opt-In-Verfahren als Goldstandard etabliert. So kann man nachweisen, dass die Zustimmung durch den Empfänger erfolgt ist:

  • Der Empfänger muss freiwillig (nicht vorausgewählt!) einen Haken setzen, dass er werbliche Informationen erhalten möchte. Dies ist der erste „Opt-In“, der englische Begriff für die aktive Zustimmung.
  • Daraufhin bekommt der Empfänger eine E-Mail, in der er per Klick bestätigen muss, dass er die Zustimmung tatsächlich erteilt hat. Dies ist der zweite Opt-In.
  • Erst wenn im System des Versenders die Zustimmung per Klick gespeichert ist, dürfen werbliche Inhalte an den Empfänger geschickt werden.

Da es also zwei Opt-Ins gibt, heißt das Verfahren kurz „Double-Opt-In“ (für doppelte aktive Zustimmung). Die Rechtslage war und ist hier völlig klar. Eine detaillierte und nachvollziehbare Erklärung zum Vorgang haben wir bei der IT-Recht Kanzlei in München gefunden. Wir zitieren sie daher auch teilweise in diesem Artikel.

Der Double-Opt-In gilt auch 2026!

Was ist passiert? Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2025 in der Rechtssache C-654/23 hat für Verwirrung gesorgt. Einige Menschen haben es so interpretiert, als ob ein Double-Opt-In aufgrund des Urteils nicht mehr zwingend notwendig wäre. Das zentrale Missverständnis war allerdings, dass es sich hier lediglich um die Klärung eines sehr speziellen Falles gehandelt hat:

Double-Opt-In: Worum es eigentlich ging. Quelle: IT-Recht Kanzlei München
Worum es eigentlich ging. Quelle: IT-Recht Kanzlei München

In diesem konkreten Fall ging es darum, ob eine Firma einem Bestandskunden Werbung zuschicken darf. Das Besondere: Der Kunde hatte sich nur für ein kostenloses Produkt angemeldet. Es ging also nicht um ein Szenario, in dem explizit nach einer Genehmigung für werbliche E-Mails gefragt wurde. Ob ein Double-Opt-In bereits bei der Registrierung aktiv war, ist nicht klar.

Im konkreten Beispielfall ging es um einen kostenlosen Rechts-Newsletter. Dessen Zweck war es u.a., den Empfänger zum Kauf eines bezahlten Newsletters zu bewegen. Der EuGH wurde angerufen, um eine Unklarheit zu beseitigen. Er hat entschieden, dass das Vorgehen erlaubt ist, weil die kostenlosen Newsletter durch die zahlenden Kunden querfinanziert werden. Der EuGH hat die Registrierung für den Newsletter als Kauf gewertet, den der Empfänger durch die Registrierung für den kostenlosen Newsletter getätigt habe. Der Kauf wurde allerdings nicht von ihm selbst, sondern von den zahlenden Newsletter-Empfängern „bezahlt“, da diese den kostenlosen Dienst ermöglichen.

Es war einfach ein Sonderfall!

Das ist natürlich etwas ganz anderes als eine normale Newsletter-Anmeldung im Rahmen einer Werbeaktion am Point of Sale oder eines Online-Gewinnspiels. Denn in diesem Fall hat die ePrivacy-Richtlinie Vorrang vor der DSGVO, welche die Double-Opt-In-Pflicht verursacht.

Die Ausnahme: wenn die ePrivacy-Richtlinie es erlaubt, kann die DSGVO es nicht verbieten. 
Quelle: IT-Recht Kanzlei München
Die Ausnahme: wenn die ePrivacy-Richtlinie es erlaubt, kann die DSGVO es nicht verbieten.
Quelle: IT-Recht Kanzlei München

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